Satzung

der

Karnevalsgesellschaft Buxedrisser Düsseldorf 1999

(KGB)

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Buxedrisser Düsseldorf 1999“

2.   Sitz des Vereins ist die Karnevalshauptstadt Düsseldorf am Rhein.

3.    Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung obliegt ihm insbesondere:

a)    die Erhaltung und Förderung des rechtsrheinischen Düsseldorfer Straßenkarnevals,

b)    die Pflege von Musik, Gesang und Düsseldorfer Brautum,

c)    die Durchführung von karnevalistischen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,

d)    die Kontaktpflege zu anderen Karnevals- bzw. kulturellen Vereinen,

e)    die Gestaltung und der Bau eines Mottowagens für den traditionellen Karnevalssonntagsumzug auf der Düsseldorfer „Kö“.

4.    Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

§2

Zweckverfolgung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Verwendung und Zweckbindung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine monetären Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§4

Struktur der Mitglieder

Der Verein gliedert sich in aktive (Voll Buxen), fördernde (Förder Buxen) und Ehrenmitglieder (Ehren Buxen).

§5

Aktive und fördernde Mitglieder

1.    Aktives Mitglied (Voll Bux) kann jeder werden, der sich zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 16. Lebensjahr.

2.    Fördernde Mitglieder (Förder Bux) sind Einzelpersonen, Eltern, Firmen, Organisationen, die durch Zahlung eines Beitrages die Bestrebung des Vereins finanziell unterstützen.

§6

Ehrenmitglieder

1.    Vereinsmitgliedern (Buxen) und anderen Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Buxentreffen) die Ehrenmitgliedschaft (Ehren Bux) verliehen werden.

2.    Ehrenmitglieder (Ehren Buxen) sind zu allen Veranstaltungen des Vereins einzuladen.

§7

Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand (Buxenrat) beantragt.

2.    Der Vorstand (Buxenrat) kann die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§8

Ende der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Buxenrat). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Geschäftsjahresende. Sie wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam.

3.    Der Ausschluss kann erfolgen:

a)    bei unehrenhaftem Verhalten,

b)    bei groben Verletzungen der dem Verein gegenüber obliegenden Pflichten,

c)    wenn ein Mitglied länger als 1 - ein - Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

4.    Der Vorstand (Buxenrat) ist befugt, in Frage kommende Personen bzw. Mitglieder sofort auszuschließen.  Dem Ausgeschlossenen wird der Beschluss schriftlich mitgeteilt, jedoch steht ihm dann das Recht der Berufung gegen den Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet, zu.  Sein Erscheinen in dieser Versammlung ist zwingend, anderenfalls wird die Berufung verworfen.

5.    Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§9

Rechte der Mitglieder

1.   Den aktiven Mitgliedern (Voll Buxen) steht das Recht zu, an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, Auskunft über den Verein betreffenden Angelegenheiten zu verlangen, sowie Wünsche und Anregungen vorzubringen. In der Mitgliederversammlung haben sie volles Stimmrecht.

2.    Den fördernden Mitgliedern (Förder Buxen) und den Ehrenmitgliedern (Ehren Buxen) steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie beratende Stimme.

3.    Den Mitgliedern, die sich aktiv am Wagenbau beteiligen, stehen im beschränkten Maße Getränke und Verpflegung während der Baumaßnahmen zur Verfügung.

§10

Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder (Buxen) sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten und sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

 

2.    Die aktiven Mitglieder (Voll Buxen) sind darüber hinaus gehalten, im Bedarfsfalle

Arbeitsleistungen für den Verein zu erbringen, z. B. in Zusammenhang mit den Vereinsveranstaltungen. Dies gilt im Besonderen für den Bau des Mottowagens. Eine Vergütung hierfür wird grundsätzlich nicht gewährt.

§11

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge (Bux Geld) werden für jedes Geschäftsjahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Buxentreffen) festgesetzt. Der volle Beitrag ist auch dann fällig, wenn die Aufnahme bzw. die Beendigung der Mitgliedschaft im Verlauf des Jahres erfolgt. Die Zahlung hat bis spätestens zum Freitag vor Altweiber-Donnerstag bzw. 3 Monate nach der Aufnahme zu erfolgen.

§12

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    der Vorstand (Buxenrat),

b)   die Mitgliederversammlung (Buxentreffen).

§13

Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung (Buxentreffen) besteht aus den aktiven Mitgliedern (Voll Buxen). Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

2.    Im Geschäftsjahr ist mindestens 1 - eine - Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Buxenrat).

3.    Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder (Voll Buxen), die keine ausstehenden Mitgliedsbeiträge haben.

4.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung (Buxentreffen) erfolgt im Rahmen einer Mitteilung über die Internetseite des Vereins (http://www.kgb-online.de) unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 1 - einen - Monat. Für den Fristbeginn ist das Datum der Veröffentlichung maßgebend.

5.    Eine Mitgliederversammlung (Buxentreffen) findet jedes Jahr am Karnevalssonntag statt und bedarf keiner vorherigen Einladung.

§14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a)    Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,

b)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes (Buxenrat),

c)    Wahl von zwei Kassenprüfern,

d)    endgültige Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein,

e)    Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

f)     Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

g)    Festlegung des Mottos für die nächste Session,

h)    Änderung der Satzung,

i)     Auflösung des Vorstandes (Buxenrat),

j)     Budgetfestlegung für die Wagenbauverpflegung.

§ 15

Vorstand

1. A) Der Vorstand (Buxenrat) besteht aus:

a)    dem I. Vorsitzenden (Ober Bux),

b)    dem II. Vorsitzenden (Vize Bux),

c)    dem Schriftführer (Schreib Bux),

d)    dem Schatzmeister (Kassen Bux),

e)    dem Verpflegungswart (Fress Bux),

f)     dem Getränkewart (Sauf Bux),

g)    dem Wagenmeister (Bau Bux),

h)    dem Wagengesellen (Assi Bux),

i)     dem Pressereferenten (Press Bux),

Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

1.    B) Der 1. Vorsitzende (Voll Bux), 2. Vorsitzende (Vize Bux), Schriftführer (Schreib Bux) und der Schatzmeister (Kassen Bux) bilden den geschäftsführenden Vorstand (Buxenrat). Vertreten im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch den 1.

Vorsitzenden (Voll Bux) und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

2.    Die Amtszeit des Vorstandes (Buxenrat) beträgt 2 - zwei - Jahre. Der Vorstand (Buxenrat) bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

3.    Der Vorstand (Buxenrat) wird vom 1. Vorsitzenden (Ober Bux) oder seinem Stellvertreter einberufen.

4.    Bei Bedarf kann der Vorstand (Buxenrat) aktive Mitglieder (Voll Buxen) mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.

5.    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand

(Buxenrat) berechtigt, ein Mitglied zur Ausübung der Funktion bis zu nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen. Der Vorstand (Buxenrat) gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§16

Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes (Buxenrat) sind insbesondere:

a)    Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

b)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c)    Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins.

§17

Interne Aufgaben des Vorstandes für Innenverhältnis

1.    Der 1. Vorsitzende (Ober Bux) beruft die Mitgliederversammlung (Buxentreffen) und den Vorstand (Buxenrat) ein und führt den Vorsitz.

2.    Jedes Vorstandmitglied hat darüber zu wachen, dass die anderen Vorstandsmitglieder ihren Pflichten nachkommen.

3.    Der 1. Vorsitzende (Ober Bux) wird im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden

Vize Bux) vertreten.  Er kann den 2. Vorsitzenden (Vize Bux) im Einzelfall die Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben übertragen.

4.    Sind sowohl der 1. Vorsitzende (Ober Bux) und der 2. Vorsitzende (Vize Bux) verhindert, so werden sie von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied vertreten.

§18

Schriftführer

1.    Der Schriftführer (Schreib Bux) hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und sämtliche Schriftstücke des Vereins zu verwahren.

2.    Er verfasst zu jeder Veranstaltung und über alle Beschlüsse der Organe eine Niederschrift, welche vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

3.    Das Protokoll soll daraufhin im Internet veröffentlicht werden.

§19

Schatzmeister

1.    Der Schatzmeister (Kassen Bux) verwaltet unter persönlicher Verantwortung die Kassengeschäfte. Er hat über alle Ein - und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen und ist verfügungsberechtigt (z.B. begleichen von Rechnungen) bis zu einem Betrag von 500,- € (i. W.: fünfhundert Euro).

2.    Alle finanziellen Verpflichtungen über einem Betrag von 500,- € (i. W.: fünfhundert Euro) müssen durch den 1. Vorsitzenden vorher genehmigt werden.

3.    Der Schatzmeister (Kassen Bux) hat auf Wunsch der Versammlung zu jeder Zeit einen kurzen Kassenbericht zu erstatten. Er ist für das Einkassieren der Mitgliederbeiträge verantwortlich.

§20

Beschlussfassung

1.    Die Abstimmungen des Vereins erfolgen grundsätzlich offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragen.

2.    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen).

3.    Für eine Satzungsänderung ist eine Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

§21

Wahlen

1.    Vorstandswahlen finden in öffentlicher Wahl statt.

2.    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden oder mehreren Bewerbern. Der Bewerber, der im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl hat, gilt als gewählt.

§22

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 11. November und endet am 10. November des folgenden Jahres.

§23

Auflösung des Vereins

1.    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer, eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden und bedarf der Zustimmung von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder.

2.    Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als sieben aktive Mitglieder zählt.

3.    Das, nach Ausgleichen der Verbindlichkeiten, verbleibende Vereinsvermögen wird einem Karitativen Zweck überlassen, der bei der Auflösungsmitgliederversammlung zu bestimmen ist.

§24

Aufmerksamkeiten bei besonderen Anlässen

Bei besonderen Anlässen werden von den „Buxedrisser“ kleine Geschenke (z.B. eine CD) überreicht. Unter „besonderen Anlässen“ ist z.B. zu verstehen: Heirat, Geburten, runde Geburtstage (30, 40, 50 usw.) Bedingung hierbei ist jedoch eine mindestens zweijährige Mitgliedschaft.

§ 25

In-Kraft-Treten

Die Vereinssatzung der „Karnevalsgesellschaft Buxedrisser Düsseldorf 1999“ (kurz KGB) wurde in der Gründungsversammlung vom 8. Dezember 1999 genehmigt und verabschiedet. Mit diesem Termin tritt die Satzung in Kraft.

Karnevalsgesellschaft Buxedrisser Düsseldorf 1999

Linienstraße 46

40227 Düsseldorf

Telefon 0211/7884101

Fax 0211/462103

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Internet http://www.kgb-online.de